Rechtliches: Unterschied zwischen den Versionen

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Jedoch nicht wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, beispielsweise ein Bloßstellen und auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an diesem Material nicht hinreichend wäre.
Jedoch nicht wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, beispielsweise ein Bloßstellen und auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an diesem Material nicht hinreichend wäre.
Das heißt also: Ausnahmen gibt es bei Veranstaltungen (Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen usw.). Hier müssen Teilnehmer damit rechnen, auch fotografiert zu werden, dess es um das Geschehen und nicht um die Person an sich. Derartige Aufnahmen sind gestattet, sofern damit keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. (z.B. keine Bloßstellung).


== Archivrecht ==
== Archivrecht ==

Aktuelle Version vom 28. Juli 2015, 09:00 Uhr

Hinweis: Die nachfolgenden rechtlichen Informationen sind keine Rechtsberatung, sondern können leider nur eine unverbindliche Information und grobe Richtlinien darstellen. Die Nutzung dieser Plattform erfolgt daher auf eigene Gefahr. Ziehen Sie es ggf. im Zweifelsfall in Erwägung, sich wegen eines speziellen Anliegens an einen Anwalt oder an eine Beratungsstelle zu wenden.

Grundlagen

Für alles eingestellte Material gilt:

Bitte allgemein Lizenz- und Urheber- und Persönlichkeitsrechte beachten!

Dieser Hinweis gilt für Fotos, Texte, Audio- und Videoaufnahmen, Zeichnungen, Quellcode, Noten, allgemeine Daten gleichmaßen. Achten Sie auch auf korrekte Quellenangaben bei Zitaten und machen Sie dabei deutlich, dass es sich um ein Zitat handelt.

Bitte verwenden Sie wenn möglich nur Bilder, die lizenzrechtlich unbedenklich sind. Beispielsweise Bilder unter der Creative Commons CC0 (CC Zero) Lizenz, oder eigene Werke die sie hier unter Creative Commons gemeinfrei bzw. nach deutschem Recht mit freier Nutzungslizenz veröffentlichen. Die Lizenz Creative Commons CC-by-SA 3.0 ist eine ebenfalls gültige Alternative anzusehen, hierbei muss auch dringend eine Namensnennung des Autors erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auch unter http://creativecommons.org/licenses/

Desweiteren haben wir dieses Wiki über ein Plugin automatisch an die Datenbank der commons.wikimedia.org angebunden. Sie können daher in diesem Wiki auch dortige Bilder auf einfache Weise mitverwenden, ohne diese erneut hier hochladen zu müssen.. Beachten Sie jedoch auch die dort genannten Lizenzbestimmungen zu dem jeweiligen Werk.

Geben Sie Dazu zum Einbinden einfach als Bildnamen den bei commons.wikimedia.org genannten Bild- bzw. Dateinamen an - das Bild erscheint automatisch auch hier.

Beispiel: Sie möchten dieses Bild verwenden, das dort unter "File:Canis latrans (Yosemite, 2009).jpg" geführt wird, dann können Sie einfach [[Datei:Canis latrans (Yosemite, 2009).jpg]] hier im Wiki einbinden. "File:" sollten Sie durch "Datei:" ersetzen. Der Rest geschieht automatisch.

Was darf ich ?

  • Material einstellen, das Sie selbst angefertigt haben und mit dem Sie die Rechte oder Ansprüche anderer nicht verletzen oder überschneiden.
  • Text, Ton und Bild einstellen, sofern dieser unter freien Nutzunglizenzen veröffentlich wurden und werden, sowie wenn die ausdrückliche Genehmigung des Autors vorliegt, das Werk oder Auszüge davon unentgeltlich und mit Angabe des Urhebers zu publizieren.
  • Fremde Texte mit Quellenangabe zitieren. (Zitatrecht beachten. Ein Zitat sollte nur das Salz in der Suppe sein)

Was darf ich nicht ?

  • Daten einstellen, deren Urheberrecht nicht geklärt ist
  • Material einstellen, das verleumdet, gegen die guten Sitten verstößt oder andere Menschen bloßstellt.

Beachten Sie unbedingt auch die jeweiligen Persönlichkeitsrechte, in diesem Zusammenhang die Rechte am eigenen Bild:

Abbildungen von Personen

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Die Einwilligung gilt dabei im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es desweiteren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten, sofern seit dem nicht mindestens 10 Jahre vergangen sind.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Sie dürfen auch ohne erforderliche Einwilligung verbreiten:

  • Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte
  • Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Örtlichkeit (Landschaft o.ä) erscheinen
  • Bilder von Versammlungen, Festen/Umzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
  • Bilder, die dem höheren Interesse der Kunst dienen

Jedoch nicht wenn dadurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, beispielsweise ein Bloßstellen und auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an diesem Material nicht hinreichend wäre.

Das heißt also: Ausnahmen gibt es bei Veranstaltungen (Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen usw.). Hier müssen Teilnehmer damit rechnen, auch fotografiert zu werden, dess es um das Geschehen und nicht um die Person an sich. Derartige Aufnahmen sind gestattet, sofern damit keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt werden. (z.B. keine Bloßstellung).

Archivrecht

Desweiteren greift für unser digitales, nicht-kommerzielles Dorfarchiv und auch die Inhalte die wir hier bereitstellen im Einzelfall auch das saarländische Archivrecht. Dies bedarf jedoch individueller Rücksprache mit den Verantwortlichen, um den amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zweck hinreichend zu bestätigen.

Auszüge aus dem Saarländisches Archivgesetz (SArchG) vom 23. September 1992:

...„Tätigkeit der Archive des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
und der sonstigen der Aufsicht des  Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts“...
...Archivwürdig sind „Unterlagen, die auf Grund ihrer ... sozialen oder
kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von
Geschichte und Gegenwart, ... sowie für die berechtigten Belange
der Öffentlichkeit von bleibendem Wert sind“... 
...Ferner legt das Archivgesetz für die Benutzung fest,
„daß jedermann berechtigt ist, das Archivgut aus einer mehr
als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu amtlichen, wissenschaftlichen
oder publizistischen Zwecken zu nutzen“...

Wappen

Bitte beachten Sie: Wappen sind auch unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt! Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht (§ 12 BGB), und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen.

Verwenden Sie also bitte nicht das Osterbrücker Wappen in Ihren Beiträgen. Den Einsatz des Wappens haben wir dem Ortsvorsteher vorbehalten und es wird nur auf der Seite Impressum und in offiziellen Ansprachen eingebunden.