Schule in Osterbrücken
Allgemeine Struktur des Volksschulwesens
Geschichtliche Entwicklung
Nach Eingliederung des linken Rheinufers in das französische Verwaltungssystem wurde auch das Schulwesen neu geordnet. Im Jahr 1798 wurde für die Dorfschulen folgender Fächerkanon festgelegt: „Lesen und Schreiben, die französische und die deutsche Sprache, die gemeinen Regeln der Arithmetik und die Anfangsgründe der Dezimalrechnung sowie auch die Grundregeln einer bürgerlichen und republikanischen Moral“. Im Jahr 1802 wurde im „Gesetz über den öffentlichen Unterricht“ die Verantwortung für das Volksschulwesen –außer der Aufsicht über den Unterricht- nach unten verlagert. Sie lag nun in Händen der Gemeinden, die sogenannte „Primärschulen“ errichten sollten. Die Lehrer waren durch die Munizipalräte zu wählen. Ihre Besoldung bestand aus der Zurverfügungstellung der Lehrerwohnung und aus einem durch den Munizipalrat festzusetzenden Gehalt, das durch die Eltern aufgebracht werden musste.
Änderungen ergaben sich wieder nach den Napoleonischen Kriegen. Das Generalgouvernement des Mittelrheins legte 1814 fest, dass die Landschullehrer nach Vorschlag des Ortspfarrers und auf Gutachten des Bürgermeisters ernannt werden sollten. Dem Ortspfarrer wurde die Aufsicht über die Schulen übergeben. Er hatte sie regelmäßig zu visitieren, die Lehrer hatten seinen Anweisungen Folge zu leisten.
Schon drei Jahre danach, im Jahr 1817, erließ die Regierung des Rheinkreises eine neue „Verordnung über die Organisation der Schulen“. Es blieb bei der geistlichen Schulaufsicht. Die Pfarrer fungierten als Lokalschulinspektoren und Religionslehrer, die Dekane als Bezirksschulinspektoren, später Distriktschulinspektoren. Als wichtige Neuerung wurde für jede Schule eine Ortsschulkommission gebildet. Sie bestand aus dem Bürgermeister, einem Mitglied aus jedem Gemeinderat und den Pfarrern der verschiedenen christlichen Konfessionen. Das Gremium hatte sich regelmäßig in der ersten Woche eine Monats zu treffen und zum Beispiel über die Unterrichtszeiten, die genauen Ferientermine und die Schulstrafen bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen zu befinden. In letzterem Fall konnten Geldstrafen verhängt werden.
Quelle: Chronik des mittleren Ostertals, Bd.3