Jagdgenossenschaft Osterbrücken: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 21. August 2015, 11:12 Uhr

  • 1. Vorsitzender: Rudi Ecker

Jagdgenosse ist jeder Eigentümer von Grundstücken auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Wird ein Jagdgenosse von einem anderen Jagdgenossen vertreten, ist in der Versamm­lung eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorzulegen.