Schule in Osterbrücken: Unterschied zwischen den Versionen

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===Das Schulhaus===
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Im Jahre 1818 wurde die Osterbrücker Winterschule im gemeindeeigenen Hirtenhaus gehalten, das gleichzeitig dem Hirten Harth als Wohnung diente. Winterschullehrer war der aus Niederkirchen stammende Friedrich Edinger, der bei einem Gemeindsmann logierte. Edinger hatte vor dem ehemaligen Oberkonsistorium Zweibrücken, der Unterrichtsbehörde des Arrondissements in Saarbrücken sowie dem Distriktinspektor in Limbach eine Prüfung abgelegt. Laut Pfarrer Culmann besaß er die erforderlichen Kenntnisse, hatte einen sittlichen Charakter und war fleißig und unbescholten.
Im Jahre 1818 wurde die Osterbrücker Winterschule im gemeindeeigenen Hirtenhaus gehalten, das gleichzeitig dem Hirten Harth als Wohnung diente. Winterschullehrer war der aus Niederkirchen stammende Friedrich Edinger, der bei einem Gemeindsmann logierte. Edinger hatte vor dem ehemaligen Oberkonsistorium Zweibrücken, der Unterrichtsbehörde des Arrondissements in Saarbrücken sowie dem Distriktinspektor in Limbach eine Prüfung abgelegt. Laut Pfarrer Culmann besaß er die erforderlichen Kenntnisse, hatte einen sittlichen Charakter und war fleißig und unbescholten.



Version vom 24. Juli 2015, 22:53 Uhr

Allgemeine Struktur des Volksschulwesens

Geschichtliche Entwicklung

Nach Eingliederung des linken Rheinufers in das französische Verwaltungssystem wurde auch das Schulwesen neu geordnet. Im Jahr 1798 wurde für die Dorfschulen folgender Fächerkanon festgelegt: „Lesen und Schreiben, die französische und die deutsche Sprache, die gemeinen Regeln der Arithmetik und die Anfangsgründe der Dezimalrechnung sowie auch die Grundregeln einer bürgerlichen und republikanischen Moral“. Im Jahr 1802 wurde im „Gesetz über den öffentlichen Unterricht“ die Verantwortung für das Volksschulwesen –außer der Aufsicht über den Unterricht- nach unten verlagert. Sie lag nun in Händen der Gemeinden, die sogenannte „Primärschulen“ errichten sollten. Die Lehrer waren durch die Munizipalräte zu wählen. Ihre Besoldung bestand aus der Zurverfügungstellung der Lehrerwohnung und aus einem durch den Munizipalrat festzusetzenden Gehalt, das durch die Eltern aufgebracht werden musste.

Änderungen ergaben sich wieder nach den Napoleonischen Kriegen. Das Generalgouvernement des Mittelrheins legte 1814 fest, dass die Landschullehrer nach Vorschlag des Ortspfarrers und auf Gutachten des Bürgermeisters ernannt werden sollten. Dem Ortspfarrer wurde die Aufsicht über die Schulen übergeben. Er hatte sie regelmäßig zu visitieren, die Lehrer hatten seinen Anweisungen Folge zu leisten.

Schon drei Jahre danach, im Jahr 1817, erließ die Regierung des Rheinkreises eine neue „Verordnung über die Organisation der Schulen“. Es blieb bei der geistlichen Schulaufsicht. Die Pfarrer fungierten als Lokalschulinspektoren und Religionslehrer, die Dekane als Bezirksschulinspektoren, später Distriktschulinspektoren. Als wichtige Neuerung wurde für jede Schule eine Ortsschulkommission gebildet. Sie bestand aus dem Bürgermeister, einem Mitglied aus jedem Gemeinderat und den Pfarrern der verschiedenen christlichen Konfessionen. Das Gremium hatte sich regelmäßig in der ersten Woche eine Monats zu treffen und zum Beispiel über die Unterrichtszeiten, die genauen Ferientermine und die Schulstrafen bei unentschuldigten Unterrichtsversäumnissen zu befinden. In letzterem Fall konnten Geldstrafen verhängt werden.

Die Schulordnung sah auch vor, dass nicht mehr als 80 Kinder zusammen unterrichtet werden sollten. Bei Überschreitung dieser Zahl sollten verschiedene Abteilungen gebildet werden. Bau und Instandhaltung der Schulgebäude sowie die Beschaffung von Lehrmitteln oblag den Gemeinden. Zu unterrichten waren werktags täglich drei Stunden am Vormittag, an vier Werktagen auch drei Stunden nachmittags. Als „vorzüglichster Gegenstand des Unterrichts“ galt die Religions- und Sittenlehre, ferner standen Lesen, Schreiben, Rechnen, Gesang, deutsche Sprache und Rechtschreibung, Naturkunde, Heimatkunde, Erdkunde und Geschichte auf dem Programm, später auch noch das Turnen. Die Schulpflicht umfasste bei Jungen das 6. Bis 13., bei Mädchen das 6. Bis 12. Lebensjahr. Die „Werktagsschule“ schloss mit einer Abschlussprüfung.

Danach wurden die Schüler der Sonntagsschule übergeben, die noch drei Jahre lang zu besuchen war und die ebenfalls mit einer Prüfung abschloss. Die Schulpflicht endete also etwa mit dem 16. Lebensjahr. In der Sonntagsschule wurden die Jungen durch den Lehrer zum Beispiel in Feld- und Gartenbau oder Obstbaumzucht unterrichtet. Mädchen erhielten „Industrieunterricht“, wo sie Stricken, Nähen und Spinnen lernten. Hierzu nahmen die Gemeinden eigene Handarbeitslehrerinnen, meist sachkundige Frauen aus der Gegend, unter Vertrag.


Das Schulhaus

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Schulhaus

Im Jahre 1818 wurde die Osterbrücker Winterschule im gemeindeeigenen Hirtenhaus gehalten, das gleichzeitig dem Hirten Harth als Wohnung diente. Winterschullehrer war der aus Niederkirchen stammende Friedrich Edinger, der bei einem Gemeindsmann logierte. Edinger hatte vor dem ehemaligen Oberkonsistorium Zweibrücken, der Unterrichtsbehörde des Arrondissements in Saarbrücken sowie dem Distriktinspektor in Limbach eine Prüfung abgelegt. Laut Pfarrer Culmann besaß er die erforderlichen Kenntnisse, hatte einen sittlichen Charakter und war fleißig und unbescholten.


Quelle: Chronik des mittleren Ostertals, Bd.3